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Aktuelles

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Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung ist steuerfrei Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, auch dann steuerfrei ist, also keinen Arbeitslohn darstellt. Das gilt auch dann wenn der Arbeitgeber den Vorwurf bestreitet und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen trotz vorhandener Praxisräume Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Einem Selbständigen ist dabei nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig als „anderer Arbeitsplatz“ zumutbar. Finanzgericht: PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig Das Finanzgericht (FG) Münster hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gestütztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. Im Streitfall hat er ein auf der Software Microsoft Access basierendes System als manipulationsanfällig angesehen. Doppelte Haushaltsführung: Einrichtung der Wohnung unbegrenzt abziehbar Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat – entgegen der Finanzverwaltung – entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören. Verlustausgleich im Bereich der Kapitaleinkünfte möglich Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste aus Kapitalvermögen, das der sog. Abgeltungsteuer unterliegt, mit Gewinnen aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.
Neues aus dem Steuerrecht

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung ist steuerfrei

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, auch dann steuerfrei ist, also keinen Arbeitslohn darstellt. Das gilt auch dann wenn der Arbeitgeber den Vorwurf bestreitet und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt. Eine Einzelhandelskauffrau erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“. Mit der Klage begehrte sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das zuständige Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.   Materielle versus immaterielle Schäden Mit ihrer Klage vor dem FG wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das FG gab der Klägerin mit Urteil vom 21. März 2017 (Az. 5 K 1594/14) Recht. Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden im Sinne des Absatzes 1 der o.g Regelung, z.B. entgehenden Arbeitslohn, gegangen sei. Vielmehr handelte es sich um den Ausgleich immaterieller Schäden im Sinne des Absatzes 2 des § 15 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)